439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 68 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 68 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Unterzeichnerkantone am vom strategischen Ausschuss festgelegten Datum in Kraft.