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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 68 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 68 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Unterzeichnerkantone am vom strategischen Ausschuss festgelegten Datum in Kraft.

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