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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 67 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Kündigung der früheren interkantonalen Vereinbarung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 67 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Kündigung der früheren interkantonalen Vereinbarung

1. Die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch den strategischen Ausschuss gilt als Kündigung der Vereinbarung vom 14. Oktober 2003 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg.

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