439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 67 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Kündigung der früheren interkantonalen Vereinbarung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 67 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Kündigung der früheren interkantonalen Vereinbarung
1. Die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch den strategischen Ausschuss gilt als Kündigung der Vereinbarung vom 14. Oktober 2003 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg.