Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 66 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 66 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen

1. Die Unterzeichnerkantone haben ab Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung zwei Jahre Zeit, um gegebenenfalls ihre Gesetzgebung anzupassen.

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