439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 66 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 66 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
1. Die Unterzeichnerkantone haben ab Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung zwei Jahre Zeit, um gegebenenfalls ihre Gesetzgebung anzupassen.