439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 65 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Übernahme der Ausführungsgesetzgebung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 65 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Übernahme der Ausführungsgesetzgebung
1. Die Ausführungsgesetzgebung zur Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg vom 14. Oktober 2003 wird vollständig übernommen.
2. Dasselbe gilt für die unter der besagten Vereinbarung begründeten Anstellungsverhältnisse, Rechte und Pflichten.
3. Bei Bedarf wird die Ausführungsgesetzgebung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung von den gemäss der vorliegenden Vereinbarung zuständigen Organen angepasst.