Art. 64 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Weiterführung der Tätigkeiten
Art. 64 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Weiterführung der Tätigkeiten
1. Wird die Vereinbarung durch mindestens zwei Kantone gekündigt, nehmen die Parteien Verhandlungen auf, um die Weiterführung der Tätigkeiten der HE-Arc vertraglich zu regeln.
2. Bei einem Scheitern der Verhandlungen bestimmen die Unterzeichnerkantone eine Kommissärin oder einen Kommissär, die/der den Auftrag hat, die Fortsetzung der Tätigkeiten der HE-Arc so lange sicherzustellen, bis die Unterzeichnerkantone eine Institution gefunden haben, welche diese Tätigkeiten übernimmt. Können sich die Parteien nicht einigen, wird die Kommissärin oder der Kommissär durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg bestimmt.
3. In diesem Fall bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Unterzeichnerkantone trotz der Kündigung bestehen, und zwar so lange, bis eine oder mehrere andere Institutionen die Tätigkeiten der HE-Arc übernehmen.