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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 63 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Folgen der Kündigung

Dauer, Evaluation, Kündigung - Kündigung
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Art. 63 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Folgen der Kündigung

Während dieser Frist bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Kantone bestehen.

Die Vereinbarung bleibt in Kraft, solange ihr mindestens zwei Kantone angeschlossen sind.

Die Studierenden des kündenden Kantons, die ihr Studium vor der formellen Kündigung der vorliegenden Vereinbarung begonnen haben, können dieses gemäss der Vereinbarung und ihren Ausführungsbestimmungen beenden.

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