Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 59 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)

Schiedsgerichtsbarkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)

1. Die Unterzeichnerkantone unterbreiten ihre aus der Auslegung und Anwendung der vorliegenden Vereinbarung hervorgehenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten.

2. Jede Partei bestimmt eine Person als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter. Beide zusammen bestimmen die dritte Person, welche den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sie oder er muss Juristin oder Jurist sein.

3. Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg bestimmt.

4. Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt.

5. Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Neuenburg. Das Schiedsgericht kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen.

6. Der begründete Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Unterzeichnerkantone bindend.

← Art. 58 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) Unterzeichnerkantone und Zweck Art. 60 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →