439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 54 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Erstinstanzliche Behörde
Streitigkeiten - Streitigkeiten mit Bezug auf die Arbeitsverhältnisse
Art. 54 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Erstinstanzliche Behörde
1. Streitigkeiten zwischen dem Personal und der HE-Arc als Arbeitgeberin werden in erster Instanz durch die HE-Arc-Rekurskommission behandelt.
2. Es gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.