Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 54 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Erstinstanzliche Behörde

Streitigkeiten - Streitigkeiten mit Bezug auf die Arbeitsverhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Erstinstanzliche Behörde

1. Streitigkeiten zwischen dem Personal und der HE-Arc als Arbeitgeberin werden in erster Instanz durch die HE-Arc-Rekurskommission behandelt.

2. Es gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.

← Art. 53 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) Unterzeichnerkantone und Zweck Art. 55 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →