Art. 53 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)
Art. 53 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)
1. Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende können gegen Verfügungen der HE-Arc, die sie betreffen, Einsprache erheben. Das Erheben einer Einsprache ist Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren gemäss Absatz 3.
2. Die schriftlichen Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung mit einer Begründung an die verfügende Behörde zu richten. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Im Übrigen gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg sinngemäss.
3. Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende der HES-SO können in erster Instanz bei der HE-Arc-Rekurskommission Beschwerde erheben. Das Beschwerdeverfahren der HE-Arc-Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.
4. Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende der HES-SO können Entscheide der HE-Arc-Rekurskommission in zweiter Instanz an die in der HES-SO-Vereinbarung vorgesehene Rekurskommission weiterziehen.