439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 52 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)
Finanzielle Bestimmungen - Immobilien und Investitionen
Art. 52 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)
1. Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch diese Vereinbarung nicht verändert. Der Erwerb von Liegenschaften durch die HE-Arc ist nicht ausgeschlossen.
2. Die HE-Arc ist Eigentümerin ihrer Einrichtungen. Die diesbezüglichen Investitionen gehen zu ihren Lasten. Bei Liegenschaften, deren Eigentümerin sie ist, können bauliche Investitionen zu ihren Lasten gehen.
3. Die Finanzierungs- und Abschreibungsmodalitäten werden durch den strategischen Ausschuss bestimmt.