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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 52 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)

Finanzielle Bestimmungen - Immobilien und Investitionen
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Art. 52 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)

1. Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch diese Vereinbarung nicht verändert. Der Erwerb von Liegenschaften durch die HE-Arc ist nicht ausgeschlossen.

2. Die HE-Arc ist Eigentümerin ihrer Einrichtungen. Die diesbezüglichen Investitionen gehen zu ihren Lasten. Bei Liegenschaften, deren Eigentümerin sie ist, können bauliche Investitionen zu ihren Lasten gehen.

3. Die Finanzierungs- und Abschreibungsmodalitäten werden durch den strategischen Ausschuss bestimmt.

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