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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 48 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Ertragsüberschüsse

Finanzielle Bestimmungen - Grundsätze betreffend die finanziellen Beiträge der Unterzeichnerkantone
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Art. 48 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Ertragsüberschüsse

1. Der strategische Ausschuss kann einen allfälligen Ertragsüberschuss ganz oder teilweise

a einem Reservefonds zum Ausgleich der Studentenfluktuationen während eines zukünftigen Geschäftsjahrs oder einem Fonds zur Finanzierung der Anlagen- oder Infrastrukturinvestitionen oder anderer Entwicklungsprojekte der HE-Arc zuweisen und/oder

b den Unterzeichnerkantonen im Verhältnis zu ihrem Finanzbeitrag während des betreffenden Geschäftsjahrs zurückerstatten.

2. Die Einzelheiten der Zuweisung werden durch den strategischen Ausschuss festgelegt.

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