439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 48 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Ertragsüberschüsse
Finanzielle Bestimmungen - Grundsätze betreffend die finanziellen Beiträge der Unterzeichnerkantone
Art. 48 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Ertragsüberschüsse
1. Der strategische Ausschuss kann einen allfälligen Ertragsüberschuss ganz oder teilweise
a einem Reservefonds zum Ausgleich der Studentenfluktuationen während eines zukünftigen Geschäftsjahrs oder einem Fonds zur Finanzierung der Anlagen- oder Infrastrukturinvestitionen oder anderer Entwicklungsprojekte der HE-Arc zuweisen und/oder
b den Unterzeichnerkantonen im Verhältnis zu ihrem Finanzbeitrag während des betreffenden Geschäftsjahrs zurückerstatten.
2. Die Einzelheiten der Zuweisung werden durch den strategischen Ausschuss festgelegt.