439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 45 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Anwendung der HES-SO-Vereinbarung
Finanzielle Bestimmungen - Grundsätze betreffend die finanziellen Beiträge der Unterzeichnerkantone
Art. 45 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Anwendung der HES-SO-Vereinbarung
1. Die Unterzeichnerkantone stellen die Finanzierung der HE-Arc sicher, indem sie die Beiträge entrichten, die gemäss HES-SO-Vereinbarung geschuldet werden.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Kostenübernahme des nicht durch Einnahmen und Investitionen der HE-Arc gedeckten Aufwands gemäss Artikel 47.