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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 45 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Anwendung der HES-SO-Vereinbarung

Finanzielle Bestimmungen - Grundsätze betreffend die finanziellen Beiträge der Unterzeichnerkantone
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Art. 45 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Anwendung der HES-SO-Vereinbarung

1. Die Unterzeichnerkantone stellen die Finanzierung der HE-Arc sicher, indem sie die Beiträge entrichten, die gemäss HES-SO-Vereinbarung geschuldet werden.

2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Kostenübernahme des nicht durch Einnahmen und Investitionen der HE-Arc gedeckten Aufwands gemäss Artikel 47.

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