439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 43 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)
Personal
Art. 43 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc)
1. Unter Vorbehalt der von der HES-SO erlassenen allgemeinen Vorschriften für das Lehr- und Forschungspersonal genehmigt der strategische Ausschuss, auf Antrag der Generaldirektion, das Personalstatut der HE-Arc. Artikel 18 und 36 der vorliegenden Vereinbarung bleiben vorbehalten.
2. Die Generaldirektion kann ihre Kompetenzen im Bereich der Personalanstellung an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.
3. Die Einzelheiten zum Anstellungsverfahren sind im Personalstatut definiert.