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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 42 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Restkompetenz

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Art. 42 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Restkompetenz

1. Für einzelne Fragen, die in der HES-SO-Vereinbarung nicht oder nicht vollständig geregelt werden, erlässt die Generaldirektion eine entsprechende Regelung.

2. Die Generaldirektion kann diese Kompetenz, namentlich im Bereich der Prüfungen, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.

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