439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 42 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Restkompetenz
Studierende
Art. 42 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Restkompetenz
1. Für einzelne Fragen, die in der HES-SO-Vereinbarung nicht oder nicht vollständig geregelt werden, erlässt die Generaldirektion eine entsprechende Regelung.
2. Die Generaldirektion kann diese Kompetenz, namentlich im Bereich der Prüfungen, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.