439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Betrieb
Organisation der HE-Arc - Generaldirektion
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Betrieb
1. Der Generaldirektion steht die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vor.
2. Die Generaldirektion nimmt eine Vorprüfung aller in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen vor. Der Schlussentscheid kommt der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zu.
3. Im Übrigen organisiert sich die Generaldirektion selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann gewisse Kompetenzen, namentlich im reglementarischen Bereich, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.