Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 34 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Betrieb

Organisation der HE-Arc - Generaldirektion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Betrieb

1. Der Generaldirektion steht die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vor.

2. Die Generaldirektion nimmt eine Vorprüfung aller in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen vor. Der Schlussentscheid kommt der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zu.

3. Im Übrigen organisiert sich die Generaldirektion selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann gewisse Kompetenzen, namentlich im reglementarischen Bereich, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.

← Art. 33 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) Unterzeichnerkantone und Zweck Art. 35 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →