Art. 33 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Kompetenzen der Generaldirektion
Art. 33 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Kompetenzen der Generaldirektion
1. Die Generaldirektion
a beantragt dem strategischen Ausschuss den Leistungsvertrag, einschliesslich der strategischen Ziele,
b setzt den mit dem strategischen Ausschuss vereinbarten Leistungsvertrag sowie die mit der HES-SO vereinbarten Leistungsaufträge um,
c setzt sämtliche strategischen Ziele um, die ihr zugewiesen sind,
d setzt die Beschlüsse des strategischen Ausschusses und der HES-SO-Organe um,
e legt ihre Kommunikationsstrategie fest,
f initiiert und unterzeichnet gemäss ihrem Geschäftsreglement Verträge zwischen der HE-Arc und anderen regionalen, nationalen und internationalen Institutionen,
g trifft alle Massnahmen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der HE-Arc, ihrer Fachbereiche sowie ihrer Standorte, gegebenenfalls mithilfe von Reglementen,
h beantragt die Finanz- und Aufgabenpläne sowie die jährlichen Budgets,
i verwaltet in finanzieller und administrativer Hinsicht die zugeteilten Budgets sowie die Anlagen und die Infrastruktur,
j beschliesst die interne Zuteilung der Mittel,
k erstellt die Jahresrechnung,
l verfasst den Geschäftsbericht und legt ihn dem strategischen Ausschuss vor,
m führt die operativen Geschäfte und stellt das Personal der HE-Arc an,
n beantragt dem strategischen Ausschuss das Personalstatut, das Personalreglement und das Finanzreglement,
o organisiert und verwaltet das Controlling und richtet namentlich das interne Kontrollsystem (IKS) ein,
p führt einen Qualitätsmanagementplan ein und setzt diesen um,
q setzt Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein und legt deren Auftrag fest,
r setzt politische Vorgaben oder Verfahren um, die sich aus der HES-SO-Vereinbarung ergeben,
s erlässt ihr eigenes Geschäftsreglement,
t nimmt alle weiteren Kompetenzen wahr, die ihr mit dieser Vereinbarung übertragen werden.