Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Kompetenzen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Kompetenzen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor
a vertritt und valorisiert die HE-Arc bei der HES-SO, insbesondere auf Ebene des leitenden Ausschusses,
b initiiert und unterzeichnet gemäss Geschäftsreglement der Direktion Verträge zwischen der HE-Arc und anderen regionalen, nationalen und internationalen Institutionen,
c beantragt dem strategischen Ausschuss die Anstellung der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,
d legt die strategische Ausrichtung fest, stellt letztinstanzlich das Gesamtpersonalmanagement sicher und sorgt für die Attraktivität der beruflichen Tätigkeit der HE-Arc,
e beschliesst die Organisation der zentralen Dienste und stellt das erforderliche Personal an,
f verwaltet auf finanzieller und administrativer Ebene die zugeteilten Budgets, die Anlagen und die Infrastruktur der zentralen Dienste,
g nimmt die weiteren Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm mit dieser Vereinbarung übertragen werden.