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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Kompetenzen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors

Organisation der HE-Arc - Generaldirektion
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Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Kompetenzen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors

1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor

a vertritt und valorisiert die HE-Arc bei der HES-SO, insbesondere auf Ebene des leitenden Ausschusses,

b initiiert und unterzeichnet gemäss Geschäftsreglement der Direktion Verträge zwischen der HE-Arc und anderen regionalen, nationalen und internationalen Institutionen,

c beantragt dem strategischen Ausschuss die Anstellung der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,

d legt die strategische Ausrichtung fest, stellt letztinstanzlich das Gesamtpersonalmanagement sicher und sorgt für die Attraktivität der beruflichen Tätigkeit der HE-Arc,

e beschliesst die Organisation der zentralen Dienste und stellt das erforderliche Personal an,

f verwaltet auf finanzieller und administrativer Ebene die zugeteilten Budgets, die Anlagen und die Infrastruktur der zentralen Dienste,

g nimmt die weiteren Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm mit dieser Vereinbarung übertragen werden.

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