Art. 31 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Stellung und Zusammensetzung
Art. 31 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Stellung und Zusammensetzung
1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor leitet die HE-Arc in Absprache mit den anderen Mitgliedern der Generaldirektion. Dazu stehen ihr oder ihm zentrale Dienste zur Verfügung.
2. Die Generaldirektion ist im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung sowie der HES-SO-Vereinbarung insbesondere zuständig für
a) die Förderung der Umsetzung innovativer Querschnittsprojekte zwischen den einzelnen Fachbereichen und die Sicherstellung der diesbezüglichen Koordination,
b) die Förderung des Technologietransfers im Zusammenhang mit den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
3. Die Generaldirektion setzt sich zusammen aus der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor, den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie der Finanzverantwortlichen oder dem Finanzverantwortlichen.
4. Das Geschäftsreglement der Generaldirektion bestimmt die Aufgaben der zentralen Dienste, deren Verantwortliche mit beratender Stimme an den Sitzungen der Generaldirektion teilnehmen.