Art. 25 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Haftung
Art. 25 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Haftung
1. Die HE-Arc haftet für den Schaden, den ihre Organe oder ihr Personal in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen.
2. Der geschädigten Person steht gegenüber der fehlbaren Person kein Anspruch zu.
3. Muss die HE-Arc für den widerrechtlich verursachten Schaden aufkommen, kann sie auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine Rückgriffsklage gegen die fehlbare Person erheben, sofern diese vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Das Recht auf eine Rückgriffsklage verjährt nach einem Jahr ab dem Tag, an dem die Haftpflicht der HE-Arc festgestellt wurde.
4. Das Personal haftet gegenüber der HE-Arc für Schäden, die ihr durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten entstehen.
5. Im Übrigen gilt die Neuenburger Gesetzgebung über die Haftpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Angestellten sinngemäss.