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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Geistiges Eigentum

Betriebliche Grundsätze
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Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Geistiges Eigentum

1. Mit Ausnahme der Urheberrechte auf Publikationen und Kunstwerken besitzt die HE-Arc die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die von Personen, welche mit der HE-Arc in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen oder an der HE-Arc studieren, im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden. Unter denselben Voraussetzungen gehören ihr die ausschliesslichen Nutzungsrechte für IT-Programme (Software).

2. Die HE-Arc gewährleistet den Schutz und die Valorisierung der Forschungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder durch die Vergabe von Lizenzen.

3. Ist die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend, erhält deren Urheberin oder Urheber eine angemessene Entschädigung.

4. Die Rechte an Immaterialgütern, die im Rahmen einer Zusammenarbeit realisiert werden, werden in spezifischen Verträgen geregelt.

5. Die auf das geistige Eigentum anwendbaren Modalitäten sind unter Vorbehalt der Vorschriften, die sich aus der HES-SO-Vereinbarung ergeben, Gegenstand eines Reglements. Dies gilt namentlich für die Valorisierung der Forschungsergebnisse, die Aufteilung und die Abtretung der Rechte.

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