439.32-2
HE-ARC
CH-BE
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Mitwirkung
Betriebliche Grundsätze
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Mitwirkung
1. In Anwendung von Artikel 14 der HES-SO-Vereinbarung gewährleistet die HE-Arc die Mitwirkung der Studierenden und des Personals.
2. Zu diesem Zweck
a) setzt sie einen Personalrat ein,
b) kann sie Studenten- und Personalorganisationen bei allgemeinen, sie betreffenden Fragen konsultieren,
c) bindet sie die Studierenden in das Fachbereichsleben ein.
3. Der strategische Ausschuss und die Generaldirektion legen in Übereinstimmung mit der HES-SO-Vereinbarung sowie mit der vorliegenden Vereinbarung den Umfang und die Modalitäten der Mitwirkung der Studierenden und des Personals der HE-Arc in einem Reglement fest.