Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Mitwirkung

Betriebliche Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Mitwirkung

1. In Anwendung von Artikel 14 der HES-SO-Vereinbarung gewährleistet die HE-Arc die Mitwirkung der Studierenden und des Personals.

2. Zu diesem Zweck

a) setzt sie einen Personalrat ein,

b) kann sie Studenten- und Personalorganisationen bei allgemeinen, sie betreffenden Fragen konsultieren,

c) bindet sie die Studierenden in das Fachbereichsleben ein.

3. Der strategische Ausschuss und die Generaldirektion legen in Übereinstimmung mit der HES-SO-Vereinbarung sowie mit der vorliegenden Vereinbarung den Umfang und die Modalitäten der Mitwirkung der Studierenden und des Personals der HE-Arc in einem Reglement fest.

← Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) Unterzeichnerkantone und Zweck Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →