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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Delegation der Rechtsetzungskompetenz

Beziehungen zwischen den Kantonen und der HE-Arc - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Delegation der Rechtsetzungskompetenz

1. Die Unterzeichnerkantone übertragen der HE-Arc die Befugnis, die für ihre Tätigkeiten und ihre Organisation erforderlichen Reglemente zu erlassen.

2. Artikel 8 der HES-SO-Vereinbarung bleibt vorbehalten.

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