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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Unterzeichnerkantone und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Unterzeichnerkantone und Zweck

1. Die Kantone Bern (für den französischsprachigen Kantonsteil), Jura und Neuenburg (nachstehend Unterzeichnerkantone) bilden auf unbestimmte Dauer und in Übereinstimmung mit der eidgenössischen und interkantonalen Gesetzgebung die Hochschule Arc (HE-Arc).

2. Die HE-Arc ist eine Hochschule der HES-SO.

3. Sie trägt durch die Förderung innovativer Projekte, die Qualität ihrer Leistungen und das hohe Kompetenzniveau ihrer Absolventinnen und Absolventen sowie ihres Personals wesentlich zur Ausstrahlung und zur nachhaltigen Entwicklung der Unterzeichnerkantone bei.

Unterzeichnerkantone und Zweck Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) →

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