439.32-1
HES-SO
CH-BE
Art. 63 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) - Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) · Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
Die Partnerkantone verfügen ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung über eine Frist von zwei Jahren, um ihre Gesetzgebung und, gegebenenfalls, die zwischen ihnen abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen an das neue Recht anzupassen.