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439.32-1 HES-SO CH-BE

Art. 52 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) - Mittel der HES-SO

Finanzfragen
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Art. 52 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) · Mittel der HES-SO

1. Die finanziellen Mittel der HES-SO stammen hauptsächlich aus den finanziellen Beiträgen der Vertragskantone/Vertragsregionen, den Bundesbeiträgen und den finanziellen Beteiligungen der Nichtmitgliedskantone der HES-SO gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV)[[4]](#paragraphtext_content_fn_1071618_2_4_c) sowie von Dritten.

2. Die finanziellen Beiträge der Kantone werden vom Regierungsausschuss im Rahmen des vierjährigen Finanzplans unter Vorbehalt der Budgetkompetenzen der Kantonsparlamente festgesetzt und bestehen aus drei Teilen

a einem von den Vertragskantonen/Vertragsregionen bezahlten Pauschalbeitrag (Mitspracherecht), der 5% des Gesamtbetrags ausmacht,

b einem Beitrag, der von allen Vertragskantonen/Vertragsregionen proportional zur Anzahl ihrer Studierenden an der HES-SO bezahlt wird (Gemeinwohl) und der 50% des Gesamtbetrags ausmacht,

c einem Beitrag, der von den Vertragskantonen/Vertragsregionen als Sitzkantonen einer oder mehrerer Ausbildungsstätten proportional zur Anzahl Studierender, die sie an den im Kanton befindlichen Ausbildungsstätten aufnehmen, bezahlt wird (Standortvorteil) und der 45% des Gesamtbetrags ausmacht.

3. Die Regeln für die Verteilung der kantonalen Beiträge sind in einem detaillierten Reglement festgehalten, das Bestandteil der vierjährigen Zielvereinbarung ist. Der Regierungsausschuss wendet eine Obergrenze für das Gemeinwohl der ausländischen, nicht in der Schweiz wohnhaften Studierenden an. Diese Obergrenze beläuft sich auf 50% pro anerkannten Studiengang/Standort. Wird diese Obergrenze überschritten, wird das Gemeinwohl durch den betroffenen Kanton oder die betroffene Region finanziert.

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