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439.32-1 HES-SO CH-BE

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) - Zielvereinbarung

Beziehungen zwischen den Kantonen und der HES-SO
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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) · Zielvereinbarung

1. Die Kantone schliessen mit der HES-SO eine vierjährige Zielvereinbarung (nachstehend Zielvereinbarung) ab.

2. Diese Zielvereinbarung definiert die FH-Aufgaben und umfasst in erster Linie

a) die Aufgaben der HES-SO und ihrer Hochschulen sowie der Hochschulen, mit denen sie eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat,

b) die wichtigsten strategischen Entwicklungsachsen (Unterricht sowie anwendungsorientierte Forschung & Entwicklung [aF&E]),

c) das Produktportfolio (Grundausbildung, aF&E),

d) den Finanz- und Entwicklungsplan (Globalbudget einschliesslich finanzieller Verpflichtungen),

e) die Ziele und deren Messindikatoren.

3. Die Zielvereinbarung wird vom Regierungsausschuss im Namen der Kantone und vom Rektor oder der Rektorin im Namen der HES-SO unterzeichnet.

4. Die Zielvereinbarung wird in Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat, den Bereichsleitungen, den Direktionen der Hochschulen sowie den leitenden Organen der Hochschulen, mit denen die HES-SO eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat, aufgeteilt. Diese Leistungsaufträge definieren unter anderem die Aufgaben, das Produktportfolio und die Kompetenzen in Zusammenhang mit dem Unterricht und der Forschung.

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