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439.32-1 HES-SO CH-BE

Art. 44 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) - Ausbildung und Bestehen der Ausbildung

Studierende
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Art. 44 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) · Ausbildung und Bestehen der Ausbildung

1. Die Rechte und Pflichten der Studierenden werden von der HES-SO festgelegt.

2. Die Bedingungen für die Ausbildung und den Studienabschluss werden von den jeweiligen Studiengängen bestimmt.

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