Art. 40 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) - Pflichten und Zuständigkeit
Art. 40 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) · Pflichten und Zuständigkeit
1. Die Hochschulen haben folgende Pflichten und Zuständigkeiten
a) Festlegung der örtlichen Zielsetzungen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung gemäss dem Leistungsauftrag der HES-SO;
b) Organisation und Ausführung der Aufträge (Ausbildung, Forschung, Dienstleistungen) im Rahmen des Leistungsauftrags sowie Sicherstellung der Qualität;
c) Sicherstellung der Sichtbarkeit der Aufgaben und deren Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur HES-SO und ihrer regionalen Identität;
d) Gewährleistung der Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der Leistungsaufträge, die sie an die HES-SO binden, sowie Realisierung der von den Kantonen/Regionen übertragenen Aufgaben;
e) Ernennung und Verwaltung des Personals unter Berücksichtigung der von der HES-SO erlassenen Verfügungen und, im Rahmen des Möglichen, Einbezug des Bereichsrats in die Auswahlverfahren für den Lehrkörper (Ad-hoc-Jury);
f) Leitung der aF&E-Tätigkeiten;
g) Beschluss über die Eröffnung oder Schliessung von Weiterbildungsstudiengängen, die nicht von der HES-SO finanziert werden, sowie Sicherstellung deren Qualität;
h) Aufbau und Verwaltung der Dienstleistungen in erster Linie zugunsten der Regionen;
i) Auf- und Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen kantonalen/ regionalen, nationalen und internationalen Institutionen;
j) Planung, Vorschlag und Verwaltung auf finanzieller und administrativer Ebene der Budgets sowie der personellen Ressourcen, der Ausrüstungen und der Infrastruktur, für die sie verantwortlich sind;
k) Umsetzung der Beschlüsse der Organe der HES-SO, insbesondere in Zusammenhang mit der Anwendung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Qualitätsmanagements;
l) Bildung von Organen, die die Mitwirkung der Studierenden und des Personals sicherstellen;
m) Erfüllung des Leistungsauftrags, der sie an das Rektorat bindet.