Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.32-1 HES-SO CH-BE

Art. 40 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) - Pflichten und Zuständigkeit

Hochschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) · Pflichten und Zuständigkeit

1. Die Hochschulen haben folgende Pflichten und Zuständigkeiten

a) Festlegung der örtlichen Zielsetzungen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung gemäss dem Leistungsauftrag der HES-SO;

b) Organisation und Ausführung der Aufträge (Ausbildung, Forschung, Dienstleistungen) im Rahmen des Leistungsauftrags sowie Sicherstellung der Qualität;

c) Sicherstellung der Sichtbarkeit der Aufgaben und deren Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur HES-SO und ihrer regionalen Identität;

d) Gewährleistung der Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der Leistungsaufträge, die sie an die HES-SO binden, sowie Realisierung der von den Kantonen/Regionen übertragenen Aufgaben;

e) Ernennung und Verwaltung des Personals unter Berücksichtigung der von der HES-SO erlassenen Verfügungen und, im Rahmen des Möglichen, Einbezug des Bereichsrats in die Auswahlverfahren für den Lehrkörper (Ad-hoc-Jury);

f) Leitung der aF&E-Tätigkeiten;

g) Beschluss über die Eröffnung oder Schliessung von Weiterbildungsstudiengängen, die nicht von der HES-SO finanziert werden, sowie Sicherstellung deren Qualität;

h) Aufbau und Verwaltung der Dienstleistungen in erster Linie zugunsten der Regionen;

i) Auf- und Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen kantonalen/ regionalen, nationalen und internationalen Institutionen;

j) Planung, Vorschlag und Verwaltung auf finanzieller und administrativer Ebene der Budgets sowie der personellen Ressourcen, der Ausrüstungen und der Infrastruktur, für die sie verantwortlich sind;

k) Umsetzung der Beschlüsse der Organe der HES-SO, insbesondere in Zusammenhang mit der Anwendung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Qualitätsmanagements;

l) Bildung von Organen, die die Mitwirkung der Studierenden und des Personals sicherstellen;

m) Erfüllung des Leistungsauftrags, der sie an das Rektorat bindet.

← Art. 39 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) Partnerkantone und allgemeines Ziel Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →