439.32-1
HES-SO
CH-BE
Art. 39 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) - Aufgaben und Selbstständigkeit
Hochschulen
Art. 39 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) · Aufgaben und Selbstständigkeit
1. Die Hochschulen befinden sich in den Partnerkantonen/Partnerregionen.
2. Sie müssen die unter Artikel 4 der vorliegenden Vereinbarung genannten Aufgaben erfüllen.
3. Die Organisation der Hochschulen obliegt den Kantonen/Regionen, wobei folgende Auflagen erfüllt werden müssen
a Sie stellen sicher, dass die Hochschulen über die für ihren Betrieb notwendige Selbstständigkeit verfügen und gegenüber der Kantonsverwaltung unabhängig sind;
b die von den kantonalen Behörden auf Vorbescheid des Rektorats ernannten Direktionen der Hochschulen verpflichten sich gegenüber dem Rektorat zur Erfüllung des Leistungsauftrags der HES-SO, welcher sie an das Rektorat bindet.