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439.32-1 HES-SO CH-BE

Art. 39 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) - Aufgaben und Selbstständigkeit

Hochschulen
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Art. 39 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) · Aufgaben und Selbstständigkeit

1. Die Hochschulen befinden sich in den Partnerkantonen/Partnerregionen.

2. Sie müssen die unter Artikel 4 der vorliegenden Vereinbarung genannten Aufgaben erfüllen.

3. Die Organisation der Hochschulen obliegt den Kantonen/Regionen, wobei folgende Auflagen erfüllt werden müssen

a Sie stellen sicher, dass die Hochschulen über die für ihren Betrieb notwendige Selbstständigkeit verfügen und gegenüber der Kantonsverwaltung unabhängig sind;

b die von den kantonalen Behörden auf Vorbescheid des Rektorats ernannten Direktionen der Hochschulen verpflichten sich gegenüber dem Rektorat zur Erfüllung des Leistungsauftrags der HES-SO, welcher sie an das Rektorat bindet.

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