Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.32-1 HES-SO CH-BE

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) - Rechtsform und Sitz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) · Rechtsform und Sitz

1. Die HES-SO ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Sie ist im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und deren Zielvereinbarung autonom.

3. Die Institution ist nicht gewinnorientiert.

4. Sie kann andere Schulen, die über einen Sonderstatus verfügen, durch besondere Vereinbarungen aufnehmen oder anbinden, insbesondere

a) die Westschweizer Theaterhochschule (HETSR),

b) die Ingenieurschule Changins,

c) die Hotelfachschule Lausanne.

5. Die HES-SO hat ihren Verwaltungssitz in Delsberg (Kanton Jura).

← Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) Partnerkantone und allgemeines Ziel Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →