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Zweck

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (8)

Art. 1 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg Art. 2 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg Art. 3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg Art. 4 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg Art. 5 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg Art. 6 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg Art. 7 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg Art. 8 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Dieses Gesetz bezweckt,

a) die kulturelle Nähe des französischsprachigen Kantonsteils zur Westschweiz zu sichern,

b) die Partnerschaft des Kantons Bern mit der französischsprachigen Schweiz in den Ausbildungen auf Fachhochschulstufe aufrechtzuerhalten,

c) die wirtschaftliche Dynamik des französischsprachigen Teils des Kantons Bern zu fördern, indem es allen französischsprachigen Ausbildungen auf Fachhochschulstufe die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten bietet,

d) die betroffenen Fachhochschulen in die Lage zu versetzen, die ihnen vom Bund übertragenen neuen Aufgaben zu erfüllen und insbesondere den wirtschaftlichen Kriterien zu genügen, die der Bund festgelegt hat.

1. Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der unter der BSG-Nummer 439.32-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO).

2. Er tritt der unter der BSG-Nummer 439.32-2 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 24. Mai 2012 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) bei.

1. Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons Bern an die HES-SO und an die HE-Arc abschliessend.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen in Fragen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

1. Das Gesetz vom 8. September 2004 über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (BSG 439.32) wird aufgehoben.

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