439.31-1
CH-BE
Art. 7 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren - Schlussbestimmungen
Art. 7 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren · Schlussbestimmungen
1. Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und gilt erstmals für das Schuljahr 2000/2001.
2. Sie kann ein Jahr im Voraus auf den 31. Juli gekündigt werden.
3. Schülerinnen und Schüler, die von einer allfälligen Kündigung dieser Vereinbarung betroffen sind, können ihre Ausbildung an der Schule beenden, in der sie sie begonnen haben.