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439.31-1 CH-BE

Art. 4 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren - Kantonsbeiträge

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Art. 4 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren · Kantonsbeiträge

1. Der aufnehmende Kanton erhebt für jede Schülerin und jeden Schüler aus dem Partnerkanton, die oder der in einer seiner eigenen Einrichtungen eingeschult wird, ein Schulgeld.

2. Für die Schulen der Sekundarstufe I beträgt das vom Wohnsitzkanton dem aufnehmenden Kanton geschuldete Schulgeld pro Schuljahr 3000 Franken pro Schülerin und Schüler.

3. Für die Schulen der Sekundarstufe II entspricht das vom Wohnsitzkanton dem aufnehmenden Kanton geschuldete Schulgeld dem Betrag, der im BEJUNE-Gebiet für die einzelnen Schulkategorien gilt.

4. Bei den Schülerinnen und Schülern der Volksschule gehen die Reise- und Verpflegungskosten zu Lasten der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder gemäss geltendem kantonalem Recht zu Lasten der zuständigen Behörde.

5. Bei den Studierenden und Lehrlingen der postobligatorischen Schulzeit gehen die Reise- und Verpflegungskosten zu ihren eigenen Lasten bzw. zu Lasten ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.

6. Die Höhe des Schulgeldes wird gegebenenfalls in regelmässigen Abständen und in gegenseitigem Einverständnis zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura neu beurteilt.

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