439.31-1
CH-BE
Art. 3 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren - Aufnehmende Schulen
Art. 3 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren · Aufnehmende Schulen
1. Die jungen Künstlerinnen und Künstler sowie die jungen Sportlerinnen und Sportler besuchen die Schule, die am besten zur Vorbereitung ihrer zukünftigen Künstler- oder Sportlerkarriere geeignet ist. Die aufnehmenden Schulen verfügen im Prinzip über eine Struktur «Sport-Künste-Studium».Andernfalls gewähren sie Stundenplanverschiebungen, punktuelle Erleichterungen, Urlaube sowie besondere Betreuungsmassnahmen, welche das Nebeneinander von Studium oder Ausbildung und künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten erleichtern.
2. Auf der Ebene der Schulen der Sekundarstufe II ist eine Zusammenarbeit im Rahmen des von den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg festgelegten Gebiets (BEJUNE) zu fördern.
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Ziel
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