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439.31-1 CH-BE

Art. 2 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren - Berechtigte

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Art. 2 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren · Berechtigte

1. Um an einer Schule im Partnerkanton zugelassen zu werden, müssen Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten und Talenten in den Bereichen Kunst oder Sport die von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und vom Erziehungsdepartement des Kantons Jura gemeinsam festgelegten Auswahlkriterien gemäss Anhang 2 dieser Vereinbarung erfüllen.

2. Um im Partnerkanton an einer Schule der Sekundarstufe II zugelassen zu werden, müssen Schülerinnen und Schüler neben den Auswahlkriterien gemäss Absatz 1 auch die Bedingungen erfüllen, die im Wohnsitzkanton für die Zulassung an eine identische Schule gelten.

3. Die Bewilligung zum Besuch einer Schule im Partnerkanton wird auf Antrag der Interkantonalen Kommission, die mit dieser Vereinbarung geschaffen wird (Anhang 1), von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Schülerinnen und Schüler erteilt. Für Schulen der Sekundarstufe I ist die vorgängige Stellungnahme der zuständigen Ortsbehörden erforderlich.

4. Schülerinnen und Schüler, die an eine Schule im anderen Kanton zugelassen sind, unterstehen der Schulgesetzgebung des Partnerkantons.

5. Das Recht, eine Schule im anderen Kanton zu besuchen, erlischt spätestens am Ende des Semesters, in dessen Verlauf der Rechtfertigungsgrund für diesen Besuch weggefallen ist. Die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons können Ausnahmen bewilligen.

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