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Art. 6 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) - Austritt

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Art. 6 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) · Austritt

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Konkordat gemäss Artikel 67 des Konkordats HEP-BEJUNE zu kündigen.

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