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Art. 5 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) - Änderungen des Konkordats

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Art. 5 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) · Änderungen des Konkordats

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats HEP-BEJUNE zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

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