Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.28 CH-BE

Art. 4 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) - Kantonale Aufträge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) · Kantonale Aufträge

1. Der Kanton kann der HEP-BEJUNE Leistungsaufträge gemäss Artikel 23 des Konkordats HEP-BEJUNE erteilen.

2. Der Regierungsrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

← Art. 3 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) Beitritt Art. 5 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →