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Art. 2 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) - Beiträge

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Art. 2 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Konkordat HEP-BEJUNE) · Beiträge

1. Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons an die HEP-BEJUNE abschliessend.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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