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Beitritt

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Der Kanton Bern tritt dem unter der BAG-Nummer 21-063 (https://www.belex.sites.be.ch/frontend/change_documents/1965?locale=de) veröffentlichten Konkordat vom 14. November 2019 über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Konkordat HEP-BEJUNE) bei.

1. Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons an die HEP-BEJUNE abschliessend.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

1. Der Kanton kann der HEP-BEJUNE Leistungsaufträge gemäss Artikel 23 des Konkordats HEP-BEJUNE erteilen.

2. Der Regierungsrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats HEP-BEJUNE zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

1. Das Gesetz vom 23. November 2000 über den Beitritt des Kantons Bern zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE)[[1]] wird aufgehoben.

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