439.27
CH-BE
Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Hochschulkonkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
← Art. 1 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
Kanton Bern 439.27
Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) →