439.182.7
CDS
CH-BE
Art. 3 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen - Inkrafttreten
Art. 3 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den GDK-Vorstand in Kraft.