Art. 2 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen - Gebührenansätze
Art. 2 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen · Gebührenansätze
1. Die Gebühren betragen
a) Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung: 300 Franken
b) Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Prüfungsreglement): 300 Franken
c) Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung: 300 Franken
d) Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie: 500 Franken
e) **\*** Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Prüfungsreglement): 950 Franken
2. Die Gebühren gemäss den Buchstaben a und c sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gemäss den Buchstaben b, d und e sind nach Artikel 9 Absatz 2 des Prüfungsreglements zu entrichten.
3. Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundesrats vom 8. September 2004 (AllgGebV[[2]](#paragraphtext_content_fn_20737_2_2_c)).