Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.182.7 CDS CH-BE

Geltungsbereich (CDS)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonale Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

1. Die Gebühren betragen

a) Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung: 300 Franken

b) Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Prüfungsreglement): 300 Franken

c) Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung: 300 Franken

d) Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie: 500 Franken

e) **\*** Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Prüfungsreglement): 950 Franken

2. Die Gebühren gemäss den Buchstaben a und c sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gemäss den Buchstaben b, d und e sind nach Artikel 9 Absatz 2 des Prüfungsreglements zu entrichten.

3. Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundesrats vom 8. September 2004 (AllgGebV[[2]](#paragraphtext_content_fn_20737_2_2_c)).

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