Art. 9 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) - Anerkennungsgesuch
Art. 9 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) · Anerkennungsgesuch
1. Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Osteopathie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
2. Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
3. Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantonalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landessprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen.