Art. 4 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) - Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 4 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) · Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
1. Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entsprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf
a theoretische Kenntnisse,
b praktische Fähigkeiten,
c Dauer der Ausbildung,
d das Ausbildungsniveau,
e Berufsbefähigung,
f Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
2. Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbehältlich der Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
3. Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.