Art. 2 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) - Anwendbares Recht
Art. 2 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) · Anwendbares Recht
1. Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vom 23. November 2006 für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz (GDK-Reglement) für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
2. Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
3. Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Absatz 1 oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde, und die Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsqualifikation.