439.182.61
ORDEVOOE
CH-BE
Art. 17 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 17 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) · Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 (mit Ausnahme des III. Abschnitts) sofort in Kraft.
2. Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
3. Die Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) vom 20. November 1997 über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (Anerkennungsverordnung Ausland, AVO Ausland) inklusive der Anhänge I und II wird aufgehoben.