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Art. 10 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) - Anerkennungsentscheid

Verfahren
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Art. 10 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) · Anerkennungsentscheid

Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK (Prüfungskommission).

Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.

Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

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