Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.182.61 ORDEVOOE CH-BE

Art. 1 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) - Gegenstand

Gegenstand und anwendbares Recht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.

2. Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbringende im Sinne von Artikel 5 FZA[[2]] ausüben wollen.

Gegenstand Art. 2 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →